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Bereits bei Auftragserteilung können Sie die Frage der für Sie entstehenden Kosten offen und transparent ansprechen. Gebühren können grds. nach den folgenden Varianten abgerechnet werden.

1. Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Sofern keine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung getroffen wird, findet grds. das RVG Anwendung. Im Zivilrecht orientiert sich die Vergütung am sog. Gegenstands- bzw. Streitwert. Dieser stellt die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit dar und wird weiterhin beeinflusst durch die vom Rechtsanwalt gemäß seinem Auftrag durchgeführten Tätigkeiten. Sofern das Gesetz Rahmengebühren vorsieht, wird deren Höhe durch den Aufwand der Tätigkeit bestimmt. Aufwand bedeutet hierbei jedoch nicht, dass der Zeit- oder Arbeitsaufwand für die Höhe der Kosten entscheidend ist.

2. Vereinbarung eines zeitabhängigen Honorars (Stunden oder Tagessatz)

Der Zeit- bzw. Arbeitsaufwand wird hingegen bei einer Vereinbarung eines zeitabhängigen Honorars berücksichtigt. Dies ist die für beide Parteien bessere Variante der Vergütung, wenn der Rechtsanwalt in zivilrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich tätig wird und gleichzeitig besonders niedrige oder hohe Streitwerte vorliegen.

Wenn Sie eine reine Beratung wünschen, wird diese nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Beratungskosten werden auf später anfallende Gebühren nach dem RVG angerechnet.
Alle Gebühren zusätzlich Umsatzsteuer:

bis 15 Minuten       45,00 €
eine halbe Stunde   95,00 €                                                                     
eine Stunde           190,00 €



3. Vereinbarung eines Pauschalhonorars

In wenigen ausgewählten und überschaubaren Fällen ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine zeitgenaue Abrechnung nicht vorgenommen werden kann.

4. Rechtsschutzversicherung

Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, so wird zunächst eine sog. Deckungszusage von der Versicherung eingeholt. Die Versicherung stellt hierbei lediglich fest, ob Ihr Anliegen unter den Versicherungsschutz fällt. Wird dies von der Versicherung bestätigt, erfolgt die Abrechnung über die Versicherung. Weitere Kosten fallen nicht an.

5. Prozesskosten- und/oder Beratungshilfe

Wenn ein Rechtsstreit begründet ist und einigermaßen Aussicht auf Erfolg hat, übernimmt der Staat die Kosten für den Anwalt und den Prozess. Mit dieser Regelung sollen auch Geringverdiener ihr Recht vor Gericht durchsetzen können.
Was muss man tun, um derzeit diese Hilfen vom Staat zu erhalten?

Rechtsfragen, die nicht sofort gerichtlich geklärt werden müssen, können von der Staatskasse im Rahmen der Beratungshilfe erstattet werden. Dies ist demnach grundsätzlich möglich für außergerichtliche Beratungen oder Vertretungen durch Rechtsanwälte. Die Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt, über welchen das Amtsgericht entscheidet, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen Wohnort hat. Der Antragsteller kann dort direkt mündlich vorstellig werden und einen Berechtigungsschein erhalten, mit welchem er dann einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Voraussetzung für die Erteilung des Berechtigungsscheins ist, dass jemand nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil zu bestreiten und das rechtliche Interesse hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht nur mutwillig erscheint. Zehn Euro müssen dann dem Rechtsanwalt gezahlt werden, die übrigen Gebühren rechnet der Rechtsanwalt direkt mit der Staatskasse ab.

Ist eine einvernehmliche, außergerichtliche Einigung nicht möglich, so kann Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen, das heißt, nach einem entsprechenden Antrag bei dem jeweiligen Gericht kann der Staat die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten übernehmen. Dies gilt grundsätzlich für alle gerichtlichen Verfahren, wie beispielsweise für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Arbeits- , Verwaltungs- und sozialrechtliche Streitigkeiten. Zu beachten ist hier allerdings, dass die Rechtsanwaltskosten der gegnerischen Partei im Falle eines verlorenen Prozesses gezahlt werden müssen. Dieses Risiko wird aber von dem beratenden Rechtsanwalt vorab erläutert. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind - wie oben dargestellt bei der Beratungshilfe - zunächst zu prüfen. Sofern die Einkommensverhältnisse es ermöglichen, kann vom zuständigen Gericht entschieden werden, dass die Prozesskostenhilfe in Raten zurück gezahlt werden muss.

Unklarheiten hinsichtlich der Vergütungsfrage sollten von Ihnen schnell und direkt angesprochen und mit Ihrer Rechtsanwältin geklärt werden.