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Bundestag verabschiedet Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse, mit der dem rasanten Anstieg der Mieten vor allem in Ballungsgebieten entgegengewirkt werden soll, kommt, wie die Bundesregierung mitteilt. Nachdem der Bundestag sie am 05.03.2015 beschlossen habe, solle das Gesetz Mitte 2015 in Kraft treten. Neubauten seien ausgenommen, um Investitionen auf dem Wohnungsmarkt zu erhalten. Ebenfalls neu geregelt worden sei, dass im Maklerrecht künftig das Bestellerprinzip gilt. Sie werden an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen hierzu auf dem Laufenden gehalten


Mindestlohn

Ab Januar gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde – allerdings nicht für Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss, Azubis sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung sowie Pflicht- und freiwillige Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten. Bis Ende 2016 dürfen auch Branchen mit länger laufenden Tarifverträgen befristet vom Mindestlohn nach unten abweichen. Und Zeitungszusteller erhalten die 8,50 Euro erst von 2017 an: 2015 sind es 75 Prozent davon. Im Jahr darauf sollen es 85 Prozent sein.


Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung dürfen nicht auf Mindestlohn angerechnet werden

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Gegen das Urteil vom 04.03.2015 (Az.: 54 Ca 14420/14) ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Pflegeversicherung besser und teurer

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sollen ausgeweitet werden. Das so genannte Pflegestärkungsgesetz I tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Darin werden die Leistungen für Pflegebedürftige sowie die pflegenden Angehörigen heraufgesetzt. Ambulante Leistungen werden um 1,4 Milliarden Euro aufgestockt, für stationäre Pflege steht rund eine Milliarde Euro mehr zur Verfügung.

Zudem werden in stationären Einrichtungen zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt und ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Weil das alles mehr kostet, steigt zeitgleich der Pflegebeitrag um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent für Eltern und 2,6 Prozent für Kinderlose.

Neue Krankenkassenbeiträge


Auch der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz für die Krankenversicherung ändert sich: Am 1. Januar 2015 sinkt er von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitragssatz paritätisch mit jeweils 7,3 Prozent. Aber nicht alle Beitragszahler haben deswegen ab Januar sinkende Kassenbeiträge, denn die Kassen dürfen künftig einen einkommensabhängigen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen, der allein von den Versicherten zu zahlen ist.

Überwiegend haben die Kassen den Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent angesetzt, so dass sich an dem Gesamtbeitrag nichts ändert. Es gibt aber Kassen, bei denen der Zusatzbeitrag deutlich geringer ist (0,3 Prozent).
Mit der Mitteilung dürfen sich die Kassen Zeit lassen. Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbands muss der Versicherte über den Zusatzbeitrag vier Wochen vor Ende des Monats informiert werden, für den der höhere Beitrag gelten soll. Theoretisch geht das also noch bis Anfang Januar.